Wer gewerblich Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse oder Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen durchführt, benötigt zusätzlich zu seinem Führerschein eine Grundqualifikation.
Besitzstand – Grundqualifikation
Wer einen Führerschein der Klassen D, DE, D1, D1E vor dem 10. September 2008 und der Klassen C, CE, C1, C1E vor dem 10. September 2009 erworben hat, gilt als grundqualifiziert (Besitzstand).
Dauer – Grundqualifikation
Die Grundqualifikation gilt fünf* Jahre ab dem 10. September 2008 bei den D- Klassen und ab dem 10. September 2009 bei den C- Klassen
Verlängerung – Grundqualifikation
Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu 60 Minuten für weitere fünf Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Einheiten von jeweils einen Tag zu sieben Stunden absolviert werden.
Notwendigkeit – Grundqualifikation
Wer einen Führerschein der Klassen D, DE, D1, D1E nach dem 10. September 2008 und der Klassen C, CE, C1, C1E nach dem 10. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation.
Neuerwerb – Grundqualifikation / Beschl. Grundqualifikation Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestande Prüfung
Ausbildung / Prüfung – Grundqualifikation / Beschl. Grundqualifikation
Führerschein der Klassen D, DE, D1, D1E vor dem 10.09.08
Weiterbildung von 35 Stunden sollten er zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2013* nachgewiesen werden
Führerschein der Klassen C, CE, C1, C1E vor dem 10.09.09
Weiterbildung von 35 Stunden sollten er zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2014* nachgewiesen werden
* Übergangsfrist – Bei den D-Klassen kann die Weiterbildung vorgezogen oder bis zum 10.09.2015 und bei den C- Klassen bis 10.09.2016 hinausgeschoben werden, um die Weiterbildungsfristen mit dem Ablauf des Führerscheins zu synchronisieren.
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde / Führerscheinstelle vorgelegt werden. Bescheinigungen über den Erwerb einer Grundqualifikation oder der Beschleunigten Grundqualifikation müssen vor Antritt einer Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde / Führerscheinstelle vorgelegt werden. Diese stellt eine Fahrerbescheinigung aus oder trägt die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.