Klasse A: schwere Krafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) ohne Leistungsbegrenzungen
(Mindestalter bei Direkteinstieg 24 Jahre bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren 20 Jahre)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) ohne Leistungsbegrenzungen
(Mindestalter 21 Jahre)
Klasse A1: Leichtkrafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von max. 125 cm³ und einer Motorleistung von max. 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von max. 15 kW.
(Mindestalter 16 Jahre)
Klasse A2: mittelschwere Krafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von max. 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
(Mindestalter 18 Jahre)
Klasse A
Wer den „alten“ Führerschein der Klasse 1a hat und leistungsunbegrenzte Krafträder fahren möchte, muss den Führerschein umtauschen.
Klasse A1
Wenn der „alte“ Führerschein der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, wird bei Umtausch die Klasse A1 mit erteilt. Eine Aufstiegsprüfung in die Klasse A2 ist möglich.
Aufstiegsmöglichkeiten A1 -> A2 -> A
Wer den Führerschein der Klasse A1 hat, kann nach 2 Jahren eine praktische Prüfung (Aufstiegsprüfung) zur Klasse A2 ablegen ohne theoretische Ausbildung und Prüfung. Nach 2 Jahren Klasse A2 ist der gleiche Aufstieg in die leistungsoffene Klasse A möglich.
Wer direkt in die Klassen A2 oder A einsteigt, muss eine Ausbildung im Sinne des Ersterwerbs absolvieren. Wer in die Klasse A nach Vorbesitz der Klasse A1 einsteigt, muss eine Ausbildung im Sinne der Erweiterung absolvieren.
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