Klasse L
Zugmaschinen die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern von max. 750 kg.
(Mindestalter 16 Jahre)
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
(Mindestalter 16 Jahre)
Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 3 haben, und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T mit erteilt.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse L und T fallen:
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Klasse C: schwere LKW
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
(Mindestalter 21 Jahre)
Klasse CE: schwere Lastzüge
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
(Mindestalter 21 Jahre)
Klasse C und CE:
Mindestalter 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation, für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in welchem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des Mindestalters von 21 Jahren ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Ausbildung abgeschlossen, oder das Mindestalter erreicht hat.
Klasse C
Sie müssen den Führerschein der Klasse B besitzen oder zumindest die Prüfung bestanden haben. Die Klassen C / CE werden befristet auf 5 Jahre erteilt und müssen danach verlängert werden. Wenn Sie den „alten“ Führerschein der Klasse 2 haben, dürfen Sie nur noch bis zum 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klasse C / CE fahren. Mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben.
Allerdings werden die Klassen C / CE dann auf 5 Jahre befristet. Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere Verlängerung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr benötigen Sie eine weitere Qualifikation (mindestens die beschleunigte Grundqualifikation) und regelmäßige Fortbildungen. Wer den Führerschein der Klasse C vor dem 10.09.2009 erteilt bekommen hat, gilt als qualifiziert.
Klasse CE
Sie müssen den Führerschein der Klasse C besitzen oder zumindest die Prüfung bestanden haben.
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Klasse C1: leichtere LKW
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber max. 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg.
(Mindestalter 18 Jahre)
Klasse C1E: leichtere Lastzüge
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt, oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.
(Mindestalter 18 Jahre)
Klasse C1
Sie müssen den Führerschein der Klasse B besitzen oder zumindest die Prüfung bestanden haben. Die Klasse C1 wird befristet bis zum 50. Lebensjahr erteilt.
Wer den „alten“ Führerschein der Klasse 3 hat, ist berechtigt auch Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E zu führen. Beim Umtausch in den Kartenführerschein werden diese Führerscheinklassen mit erteilt. Mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie den „alten“ Führerschein umtauschen. Wer nicht umtauscht darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C1 / C1E mehr führen. Die Klasse C1 muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre „verlängert“ werden.
Die Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere „Verlängerung“ ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen. Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr benötigen Sie eine weitere Qualifikation (mindestens die beschleunigte Grundqualifikation) und regelmäßige Fortbildungen.
Wer den Führerschein der Klasse C1 vor dem 10.09.2009 bestanden hat, oder im Besitz der „alten“ Klasse 3 ist, gilt als qualifiziert.
Klasse C1E
Sie müssen den Führerschein der Klasse C1 besitzen oder zumindest die Prüfung bestanden haben.
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Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer.
Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Eingeschlossene Klassen: AM und L
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Kraftfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 4.250 kg nicht übersteigen.
Klasse BE
Kraftfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg aber nicht mehr als 3.500 kg.
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Begleitetes Fahren mit 17
Begleitetes Fahren gilt für die Klassen B / B(96) / BE. Beim begleiteten Fahren erhalten Sie nach bestandener Prüfung eine Prüfbescheinigung, diese ist beim Fahren immer mitzuführen. Ferner muss auch immer eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Person mit im Fahrzeug sitzen.
Anforderungen an die Begleitpersonen:
Klasse B mit Schlüsselzahl 78/197
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird mit der „Schlüsselzahl 78“ wird erteilt wenn die Ausbildung und Prüfung auf einem Pkw mit Automatik-Getriebe abgelegt wird. Die Fahrerlaubnis gilt ausschließlich für Fahrzeuge mit Automatik-Getriebe.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird mit der „Schlüsselzahl 197“ wird erteilt wenn die Ausbildung auf einem Pkw mit Automatik– und Schalt-Getriebe absolviert wird und Prüfung auf Automatik abgelegt wird.
Fahrerlaubnis gilt uneingeschränkt für Fahrzeuge mit Schalt– oder Automatik-Getriebe!
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Klasse A: schwere Krafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) ohne Leistungsbegrenzungen
(Mindestalter bei Direkteinstieg 24 Jahre bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren 20 Jahre)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) ohne Leistungsbegrenzungen
(Mindestalter 21 Jahre)
Klasse A1: Leichtkrafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von max. 125 cm³ und einer Motorleistung von max. 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von max. 15 kW.
(Mindestalter 16 Jahre)
Klasse A2: mittelschwere Krafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von max. 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
(Mindestalter 18 Jahre)
Klasse A
Wer den „alten“ Führerschein der Klasse 1a hat und leistungsunbegrenzte Krafträder fahren möchte, muss den Führerschein umtauschen.
Klasse A1
Wenn der „alte“ Führerschein der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, wird bei Umtausch die Klasse A1 mit erteilt. Eine Aufstiegsprüfung in die Klasse A2 ist möglich.
Aufstiegsmöglichkeiten A1 -> A2 -> A
Wer den Führerschein der Klasse A1 hat, kann nach 2 Jahren eine praktische Prüfung (Aufstiegsprüfung) zur Klasse A2 ablegen ohne theoretische Ausbildung und Prüfung. Nach 2 Jahren Klasse A2 ist der gleiche Aufstieg in die leistungsoffene Klasse A möglich.
Wer direkt in die Klassen A2 oder A einsteigt, muss eine Ausbildung im Sinne des Ersterwerbs absolvieren. Wer in die Klasse A nach Vorbesitz der Klasse A1 einsteigt, muss eine Ausbildung im Sinne der Erweiterung absolvieren.
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