Klasse AM: Kleinkrafträder, Leichtkraftfahrzeuge und Fahrräder mit Hilfsmotor
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer bbH von max. 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von max. 50 cm³ oder einer max. Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Krafträder mit einer bbH von max. 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von max. 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer bbH von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse max. 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen
(Mindestalter 16 Jahre)
Mofa: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
Einsitzige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h.
(Mindestalter 15 Jahre)
Klasse AM
Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit max. 50 cm³ Hubraum und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31. 12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mofa
Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofas auch ohne eine Prüfbescheinigung fahren. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.
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